Betreuung (BtG), Allgemeine Beratung
- Telefon: 05 41 / 58 05 09 -104
- Fax: 05 41 / 58 05 09 - 122
- Mobil: 01 51 / 18 03 27 45
- E-Mail: j.sander@os-hho.de

Die Sozialberatung der HHO für hörgeschädigte Menschen.
In unseren Beratungsstellen finden Sie Informationen, Beratung und Unterstützung bei Fragen und Anforderungen des täglichen Lebens mit einer Hörbehinderung zusammen.
Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Vertretung für volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst ausreichend regeln können.
Der rechtliche Betreuer unterstützt bei wichtigen Entscheidungen. Er regelt gemeinsam mit und für den Betroffenen dessen Angelegenheiten.
Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht steht nicht die anonyme Verwaltung und Bevormundung, sondern die persönliche Betreuung, der Wille und die Wünsche des betreuten Menschen im Vordergrund. Schweigepflicht ist für uns selbstverständlich.
Der Verein ist seit 1992 anerkannter Betreuungsverein.
Ein rechtlicher Betreuer wird nur bestellt, wenn keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bestehen und die Betreuung notwendig ist, weil eine psychische Krankheit, geistige Behinderung, seelische Behinderung oder körperliche Behinderung vorliegt.
Zuständig für die Einrichtung einer Betreuung sind Betreuungsgerichte und die Betreuungsbehörden.
Die Aufgabenkreise, in denen der Betreuer tätig wird, werden für jeden Menschen durch das Betreuungsgericht festgelegt, möglich sind z.B:
Die Einrichtung und die Dauer einer Betreuung bestimmt das Betreuungsgericht. Vor der Einrichtung einer Betreuung wird der zu Betreuende angehört, ebenso bei Ablauf des Betreuungszeitraums. Die Betreuung ist zeitlich befristet. Wenn sie nicht mehr notwendig ist, kann sie jederzeit beendet werden.
Neben der Übernahme von rechtlichen Betreuungen übernimmt der Betreuungsverein Querschnittsaufgaben. In einer Fördergemeinschaft mit anderen Betreuungsvereinen gehört zu den Aufgaben:
Die Kosten der Betreuung trägt für mittellose Personen die Justizkasse, hierzu gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Vermögende Betreute übernehmen die Kosten selbst.